Wohneinrichtungen zur Altenbetreuung des BSB: Abänderungen im Reglement
Landesgesetz zur Pflegesicherung kommt zur Anwendung
Mit dem Landesgesetz zur Pflegesicherung ( L.G. Nr. 09 vom 12. Oktober 2007 "Maßnahmen zur Sicherung der Pflege") wurde auch eine Abänderung des Reglements zur Führung von Wohneinrichtungen zur Altenbetreuung des BSB erforderlich. Diese wurde Stadtrat in der Sitzung vom 18.11.2008 genehmigt.
In der Folge die wichtigsten Änderungen, die vor allem die Neueinschreibung in die Rangordnungen, bzw. die Zuweisung eines Wohnplatzes betreffen. Über den neuen Abrechnungsmodus werden die BewohnerInnen der Altenheime an eigens von Stadt und Land organiserten Informationsabenden aufgeklärt. An den Kosten, bzw. den Tagessätzen ämdert sich nichts.
Was ist zu tun, wenn man das erste Mal um Aufnahme in eine Wohneinrichtung zur Seniorenbetreuung ansucht?
Jene SeniorInnen, welche das erste Mal ansuchen, brauchen die vom Team durchgeführte Feststellung des Pflege- und Betreuungsbedarfs (sog. Einstufung), so wie dies vom Landesgesetz Nr. 9 vom 12. Oktober 2007 "Maßnahmen zur Sicherung der Pflege" vorgesehen ist. Um diese Einstufung durchführen zu lassen, kann man sich an den Sozialsprengel des eigenen Stadtviertels wenden. Dort gibt es das Antragsformular sowie alle Informationen. Wer die Einstufung bereits hat, wird beim Sozialsprengel des eigenen Stadtviertels über alles Weitere informiert.
Was ändert sich für die SeniorInnen, welche bereits in die Rangordnung eingetragen sind?
Sie haben in diesen Tagen ein Schreiben des BSB erhalten, mit welchem sie gebeten werden ihre "Einstufung" (s. oben) der Dienststelle für Rangordnungen des BSB beim Altersheim Villa Harmonie zu übermitteln.
Die auf den Monat Jänner bezogene Rangordnung wird aufgrund der Feststellung des Pflege- und Betreuungsbedarfs und der sozialen Bewertung ausgearbeitet.
Künftig gibt es eine einzige Rangordnung für alle Altersheime und Pflegeheime, um so dem Bedarf gemäß Dringlichkeitskriterien nachkommen zu können.
Was ändert sich für die BewohnerInnen der Wohneinrichtungen zur Altenbetreuung und ihre Familienangehörigen?
Alle BewohnerInnen der Wohneinrichtungen zur Altenbetreuung erhalten ab 1. Jänner 2009 das Pflegegeld, welches je nach Pflegestufe zwischen 510 Euro und 1.800 Euro liegen kann. Das Pflegegeld wird von den BewohnerInnen zur Gänze an die Wohneinrichtung weitergereicht und zwar mittels monatlicher Fakturierung und/oder Inkassovollmacht zu Gunsten der Struktur.
Der Tagessatz der Logiskosten wird weiterhin von den Heimgästen und/oder deren Angehörigen im Sinne des D.L.H. 30/2000 bezahlt. Am Betrag zu Lasten des Heimgastes und seiner Angehörigen, welcher nicht vom Pflegegeld gedeckt ist, ändert sich nichts.